Spediteur

Spediteur
I. Begriff:Derjenige, der gewerbsmäßig im Rahmen der für  Speditionsgeschäfte gültigen Rechtsvorschriften Güterversendungen durch Frachtführer oder Verfrachter von Seeschiffen für Rechnung eines anderen (des Versenders) im eigenen Namen besorgt (§ 453 HGB). Das „Besorgen von Güterversendungen“ beinhaltet die kaufmännisch-organisatorische Auswahl und Kontrolle von und den Vertragsabschluss mit  Frachtführern bzw. Verfrachtern,  Verkehrsbetrieben, die dann die Güter des Auftragsgebers (des Versenders) zu befördern haben. Übernimmt der Sp. auch Beförderungen, so ist er zugleich auch Frachtführer bzw. Verfrachter (Selbsteintritt, § 458 HGB).
- Frachrecht gilt ferner für den Sp., wenn als Vergütung ein Betrag vereinbart ist, der die Beförderungskosten einschließt (§ 459 HGB) oder wenn er das Gut als Sammelladung mit Gütern anderer Auftraggeber versendet (§ 460 HGB).
II. Arten:1. Nach der rechtlichen Stellung gegenüber dem Auftraggeber: a) Haupt-Sp.: Der vom Versender beauftragte Sp., der sich zur Durchführung des Auftrags anderer Sp. bedienen muss.
- b) Nachfolgender Sp.: Dieser erhält vom Haupt-Sp. Auftrag zur Fortsetzung des Transports und zur Ablieferung in eigenem Namen für Rechnung des Versenders; er ist nicht  Erfüllungsgehilfe des Haupt-Sp., sondern selbstständiger Sp.
- c) Unter-Sp.: Unselbstständiges Hilfsorgan ( Erfüllungsgehilfe), mit dem der Haupt-Sp. auf eigene Rechnung kontrahiert.
- 2. Nach der Funktion bei der Abwicklung des Beförderungsauftrags: a) Versand-Sp. (Platz-Sp.): Ggf. mit der Aufgabe, das Gut heranzuschaffen.
- b) Empfangs-Sp. (Abroll-Sp.): Mit der Aufgabe der Auslieferung, ggf. auch der Zufuhr des Gutes.
- 3. Nach der vom Standort ausgehenden Spezialisierung: a) Grenz-Sp. (Zoll-Sp., Umschlag-Sp.): Mit dem Sitz an der Grenze und besonderer Erfahrung in Zollangelegenheiten.
- b) Binnen-Sp.
- c) Seehafen-Sp.: Umschlag-Sp. von Land- auf Seeverkehrsmittel oder umgekehrt; bei Transitverkehr zugleich Grenz-Sp., vielfach noch vom Heimathafen aus spezialisiert auf Bezugs- oder Lieferländer oder nach Warenarten.
- 4. Nach den vorwiegend behandelten Wirtschaftsgütern: a) Möbel-Sp.
- b) Bücher-Sp.
- 5. Nach Warenarten wie unter 3c.
- 6. Nach der Art der vorwiegend ausgeführten Transporte: a) Paket-Sp.
- b) Expressgut-Sp.
- c) Sammelladungs-Sp. im Rahmen des  Sammelladungsverkehrs.
III. Pflichten:1. Gesetzliche Regelung: Der Sp. hat die Besorgung der Güterversendung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuführen (§ 461 II HGB): Abschluss des Frachtvertrags, Empfangnahme, Verwahrung und Weitergabe des Speditionsguts, Verschaffung der  Begleitpapiere, gehörige und sorgfältige Auswahl des Frachtführers, Verfrachters und Zwischen-Sp., Befolgung von Weisungen, Haftung für jedes  Verschulden und für seine Erfüllungsgehilfen, nicht aber für  Frachtführer und Zwischen-Sp. bei sorgfältiger Auswahl.
- Die Ansprüche gegen den Sp. wegen Verlusts, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung des Speditionsguts verjähren in einem Jahr, nicht bei  Vorsatz des Sp. (§ 463 HGB).
- 2. Abwandlung nach den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) i.d.F. vom 13.12.2002 (BAnz 2003,130) gültig ab 1.1.2003: Die gesetzliche Haftung des Sp. wird weitgehend beschränkt.
- a) Der Sp. ist verpflichtet, eine Haftungsversicherung abzuschließen und aufrecht zu halten, die seine verkehrsvertragliche Haftung nach dem ADSp und nach dem Gesetz im Umgang der Regelhaftungssummen abdeckt (Ziff. 29, 1 ADSp). Der Sp. darf sich gegenüber dem Auftraggeber auf die ADSp nur berufen, wenn er bei Auftragserteilung einen ausreichenden Haftungsversicherungsschutz vorhält (Ziff. 29, 3 ADSp).
- b) Haftungsgrenze: Eine umfangreiche Regelung von Haftungsbegrenzungen sehen Ziff. 23 und 24 ADSp vor.
IV. Rechte:1. Recht auf Provision und Aufwendungsersatz: Der Anspruch entsteht mit der Übergabe des Gutes an den Frachtführer oder Verfrachter (§ 456 HGB). Gezahlte Fracht, Lagergeld und sonstige Spesen sind zu ersetzen. Es darf keine höhere als die wirklich verauslagte Fracht berechnet werden, Frachtabschläge sind dem Versender gutzubringen. Eingehende Regelung der Ansprüche auf Entgelt und Auslagenersatz, Leistungsfreiheit bei Hindernissen in den Ziff. 16 ff. ADSp.
- 2. Sicherungsrechte: (1) Gesetzliches Pfandrecht am Speditionsgut, solange der Sp. es im  Besitz hat oder durch Konnossement, Ladeschein oder Lagerschein darüber verfügen kann (§ 464 HGB); (2)  Zurückbehaltungsrecht nach Ziff. 19 ADSp. Literatursuche zu "Spediteur" auf www.gabler.de

Lexikon der Economics. 2013.

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